Schlagabraumverbrennung

in der Gemeinde Senden

Schlagabraum

In der Gemeinde Senden sowie in zahlreichen anderen Kommunen, die in der Münsterländer Parklandschaft liegen, gibt es eine Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum. In dieser Allgemeinverfügung ist die Verbrennung des Schlagabraums geregelt. Unter anderem ist auch die Anzeige des Feuers bei der Kommune eine Auflage. Dieses Anzeigeverfahren wird nun dem jeweiligen Anmeldenden erleichtert.

Was ist Schlagabraum?
Unter Schlagabraum werden pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen verstanden, welche außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (Außenbereich) anfallen.

Wichtig:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die in privaten Gärten anfallen (sog. Kleingartenabfälle) nicht erlaubt ist.

Ebenso werden das Verbrennen von Stroh in der Landwirtschaft und das Verbrennen von Schlagabraum im Wald nicht von dieser Allgemeinverfügung umfasst.

Wie läuft das neue Verfahren und was bringt es mir?
Es wird Ihnen nun durch ein erleichtertes Verfahren per Online-Formular ermöglicht eine etwaige Verbrennung von Schlagabraum anzuzeigen.
Sie müssen als Betroffener nicht mehr wie bisher Ihre Schlagabraumverbrennung mindestens zwei Stunden vor der Verbrennung während der regulären Öffnungszeiten beim Ordnungsamt der Gemeinde Senden anzeigen.
Wenn Sie das ausgefüllte Formular absenden und sich an alle unten stehenden Auflagen halten, gilt Ihre Schlagabraumverbrennung als genehmigt.
Dadurch ersparen Sie sich Zeit, umgehen „lästige“ Behördengänge und können flexibel und kurzfristig an Werktagen Schlagabraum verbrennen.
Dafür lesen Sie sich bitte die Allgemeinverfügung durch, um die Auflagen der Allgemeinverfügung zu kennen und bei Nichtbeachtung über die Rechtsfolgen aufgeklärt zu sein.

Welche weiteren Auflagen neben der Anzeige muss ich beachten?
Auf einen Blick:

  • Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigung, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
  • Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden. Als Mindestabstände sind einzuhalten:
    a)    200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
    b)    100 m vom Haus und sonstigen baulichen Anlagen
    c)    50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
    d)    15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
    e)    10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
  • 15 m breiter, freier Ring um die Brandstelle
  • keine Brandbeschleuniger benutzen
  • nicht bei starkem Wind verbrennen
  • 2 Personen (eine über 18 Jahre) müssen das Feuer beaufsichtigen und dabei telefonisch erreichbar sein. Sie dürfen den Verbrennungsort erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
  • Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
  • In einem Umkreis von 4 km Radius um Flughafenbezugspunkte sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.
  • Die Schlagabraumhaufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten und erst unmittelbar vor der Verbrennung zusammengebracht werden.

Was passiert, wenn ich Auflagen der Allgemeinverfügung nicht beachte oder ich das Feuer nicht anzeige?
Es handelt gemäß § 61 Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Absatz 1 und 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) derjenige ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Allgemeinverfügung oder Auflagen eben dieser verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer empfindlichen Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 61 Abs. 3 KrW-/AbfG).

Sollte es im Übrigen zu einem Feuerwehreinsatz wegen eines nicht angezeigten Feuers kommen oder sind bei einer angezeigten Verbrennung die oben genannten Auflagen nicht eingehalten worden, hat derjenige, der das Feuer entzündet hat, die Kosten zu tragen. Der Feuerwehreinsatz kann sich schnell auf mehrere hundert Euro belaufen.

-> ZUR ALLGEMEINVERFÜGUNG

Wenn Sie daher Schlagabraum verbrennen möchten, füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus und bestätigen, dass Sie die oben stehenden Auflagen gelesen haben und einhalten werden.

Bei Rückfragen stehen Ihnen auch weiterhin gerne zur Verfügung:
Herr Bothur und Herr Zacher
Tel.: 02597/699-109 / 699-107
E-Mail: h.bothur(at)senden-westf.de / p.zacher(at)senden-westf.de
Rathaus, EG, Zimmer 109 / 107, Münsterstraße 30 in 48308 Senden